Werk für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.


   Satzung

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Satzung des Werk für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen "Werk für kommunalpolitische Bildung Sachsen e.V.". Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Chemnitz VR 71537 eingetragen.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Werdau. Gerichtsstand ist das örtlich zuständige Gericht für Werdau. 

3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein mit Sitz in Werdau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2.
Zweck des Vereins ist die Förderung der kommunalpolitischen Bildung sowie Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen (Volksbildung) zu verantwortungsbewussten Bürgern.

3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erstellung von Bildungsschriften, die Organisation und das Angebot von Vorträgen und Diskussionsforen zu zweckentsprechenden Sachthemen sowie die Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichartige Ziele verfolgen.

4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

7.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk der Evangelischen-Lutherischen Landeskirche Sachsen e.V. (Vereinsregister Amtsgericht Dresden, VR 10630), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

2.
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 

2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

3.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Mitglieder-versammlung über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 

4.
Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

1.
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrages erhoben werden.


2.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, über welche die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden hat. 

3.
Der Verein ist berechtigt zur Erfüllung des Vereinszwecks Spenden entgegen zu nehmen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder gewählt. Er besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden
b) 1. stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schatzmeister 
c) 2. Stellvertretender Vorsitzender und zugleich Schriftführer

2.
Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Insoweit hat jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von im Einzelfall über 5.000,000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

3.
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins - insbesondere Vorstandsmitglieder - können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstand

1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. 

2.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitglie-
derversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
c) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.
§ 9 Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)

Die Vorstandsmitglieder gem. § 8 Ziffer 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

a) Vorsitzender

Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement

b) Stellvertreter und Schatzmeister

allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversiche-rungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

c) Stellvertreter und Schriftführer

allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstand

1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstand

1.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

3.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

4.
Vorstandsbeschlüsse sind protokollarisch niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sowie allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegen-
nahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über Berufung von Mitglie-
dern gegen einen Ausschließungsbeschluss,
f) Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag in Höhe
von 5.000,00 € übersteigen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 

2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

3.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

4.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Zur Änderung der Satzung oder zur Änderung des Vereinszwecks reicht ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. 

5.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 


6.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 16 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche zur Auflösung befugte Mitgliederversammlung bedarf zu einem gültigen Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. 

2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 




Satzung vom 28.02.2004 


1. Satzungsänderung durch Beschluss 20.11.2006 


2. Satzungsänderung durch Beschluss 13.10.2015


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